Logoschrift Konfetti im Dialog
Beratung • Unterstützung • ­Förderung für Menschen mit Autismus

Wegweiser

Welchen rechtlichen Rahmen hat die Schulbegleitung?

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen enthält in Artikel 24 das Recht auf inklusive Beschulung. Die Schule ist an erster Stelle gefordert, eine dem Bedarf eines Kindes entsprechende Unterstützung zu gewähren. Werden die Möglichkeiten der Schule jedoch überschritten und sie kann den Bedürfnissen der Kinder noch nicht gerecht werden, sind die Sozialleistungsträger zuständig.

Schulbegleitung ist eine ambulante Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Sie soll Hilfe zur angemessenen Schulbildung eines Kindes leisten, das in seiner Teilhabe am Unterricht beeinträchtigt ist.

Wo wird die Schulbegleitung beantragt?

Der Antrag wird entweder an den Jugend- oder den Sozialhilfeträger gestellt.

Das Jugendamt bewilligt die Schulbegleitung nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 12 Eingliederungshilfeverordnung Kindern, die „seelisch behindert“ oder „von seelischer Behinderung bedroht“ sind.

Das Sozialamt gewährt die Hilfe nach § 53 Sozialbesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) köper- und geistig behinderten Kindern.

Wie erfolgt die Bedarfsfeststellung?

Der Jugend- bzw. Sozialhilfeträger stellt in Zusammenarbeit mit der Schule, den Fachkräften aus den Förderzentren, ärztlichen Stellungnahmen (Diagnose), dem Kind und den Eltern den Bedarf der Hilfe fest und erteilt daraufhin ggf. eine Bewilligung.